Statuten


EUROPÄISCHE VISITATORENKONFERENZ DER KONGREGATION DER MISSION




I. IDENTITÄT

1.    Die Europäische Visitatorenkoferenz der Kongregation der Mission (CEVIM) versammelt die Visitatoren der Provinzen Europas und des Orients: Niederlande, Österreich, Irland, Deutschland, Slowakei, Slowenien, Polen, Ungarn, Paris, Toulouse, Madrid, Barcelona, Saragossa, Salamanca, Portugal, Mittlerer Orient, Turin, Rom, Neapel, die Vizeprovinz St. Cyrill und Methodius und den Regionalsuperior der Region Belgien.
2.    Das, was in diesen Statuten über die Visitatoren und Provinzen gesagt wird, gilt auch für die Vizevisitatoren und Vizeprovinzen, sowie für den Regionalsuperior und für die Region Belgien.

II. NATUR

3.    Die CEVIM entspringt dem Willen der Visitatoren Europas über eine Plattform der Begegnungen, der Kommunikation und der gegenseitigen Zusammenarbeit in den Fragen, die alle Mitglieder interessieren, zu verfügen.

4.    Die CEVIM hat weder einen juridisch-kanonischen noch zivilrechtlichen Charakter, dennoch erfreut sie sich der mitbrüderlichen Unterstützung des Generalsuperiors der Kongregation der Mission und seines Rates.

5.    Die CEVIM respektiert die Autonomie jeder Provinz und die Autorität jedes Visitators. Kein Beschluß der CEVIM ist für eine Provinz bindend ohne die Zustimmung des betreffenden Visitators und seines Rates.


III. ZIELE


6.    Die Ziele der Europäischen Visitatorenkonferenz der Kongregation der Mission sind:

6.1.    Die gegenseitige mitbrüderliche Unterstützung zwischen den Visitatoren und den Provinzen zu begünstigen.
6.2.    Die interprovinzielle Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung zu fördern, in der Evangelisation der Armen und in gemeinsamen Projekten des Dienstes.
6.3.    Die Zusammenarbeit der Kongregation der Mission mit den Barmherzigen Schwestern und mit anderen Gruppen der Vinzentinischen Familie fördern.
6.4.    Dem vinzentinischen Charisma Impulse zu geben, indem von Zeit zu Zeit Begegnungen ermöglicht werden.
6.5.    Ein europäisches Bewusstsein innerhalb der Kongregation der Mission zu fördern damit sie ihre Mission in Europa erfüllen kann.
6.6.    Entscheidungen zu fällen betreffs der Organisationen, die von den Visitatoren Europas abhängen, in Übereinstimmung mit den eigenen Statuten und Regeln.
6.7.    Die Kommunikation und den Austausch mit anderen Visitatorenkonferenzen der Kongregation der Mission und mit der Generalkurie zu pflegen.
6.8.    Die Organisation von Regionalgruppen zwischen den Mitgliedern von CEVIM fördern, wenn dies geeignet erscheint.

IV. MITGLIEDER

7.    Mitglieder der Europäischen Visitatorenkonferenz der Kongregation der Mission sind die Missionare die gegenwärtig das Amt des Visitators in den jeweiligen Provinzen, die dazugehören, innehaben. Die Visitatoren können ihre eigene Teilnahme an den Treffen der Konferenz an ein Mitglied des Provinzrates delegieren.

8.    Die Mitglieder der Europäischen Visitatorenkonferenz der Kongregation der Mission haben das Recht:

    8.1. Teilnahme an den Versammlungen der Konferenz.
    8.2. Themen für die Tagesordnung im Vorhinein des Treffens vorzuschlagen.
    8.3 Die Tagesordnungspunkte zumindest einen Monat vor jedem Treffen der     Konferenz zu kennen.
    8.4 Beschlüsse über die verschiedenen Aktivitäten der Konferenz und über die     Organisationen, die von ihr abhängen zu fällen.
    8.5 Konsultation und Information über die wichtigsten Themen in der Zeit zwischen
    einem Treffen der Konferenz und dem nächsten.



9.    Die Pflichten der Mitglieder der Europäischen Visitatorenkonferenz der Kongregation der Mission sind:

9.1. Die Arbeitstreffen der Konferenz vorbereiten, zu unterstützen und aktiv daran teilnehmen.
9.2. Bei Wahrung der Autonomie jeder Provinz, die von der Konferenz vereinbarten Aufgaben ausführen.
9.3. In fairer Weise die Aktivitäten, die von der Konferenz angeregt werden, finanziell zu unterstützen.
9.4. Die Übereinkommen, die in der Konferenz erzielt worden sind, in den Provinzen nach Möglichkeit bekannt zu machen und zu realisieren.
9.5. Das, was im vorliegenden Statut festgelegt ist, zu respektieren und zu erfüllen.

V. ABLAUF

10.    CEVIM trifft sich gewöhnlich ein mal im Jahr:
10.1. Das jährliche Treffen der CEVIM findet normalerweise während der zweiten Woche nach Ostern statt.
10.2. Im Jahr, in welchem die Generalversammlung oder das Treffen aller Visitatoren der Kongregation der Mission stattfindet, trifft sich die CEVIM vor oder nach einer solchen Versammlung.

11.    Zusätzlich zu den jährlichen Treffen kann CEVIM außerordentliche Treffen abhalten um dringende Probleme zu erörtern. Ein außerordentliches Treffen wird vom Ständigen Rat mit der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konferenz einberufen.

12.    Die Beschlüsse der Europäischen Visitatorenkonferenz der Kongregation der Mission werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Visitatoren gefällt. Wenn es sich aber um eine Änderung oder Ergänzung der Statuten handelt, ist eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden Visitatoren nötig.


VI. DER STÄNDIGE RAT


13.    Der STÄNDIGE RAT  der Europäischen Visitatorenkonferenz der Kongregation der Mission wird gebildet vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Visitator derjenigen Provinz in der das nächste Treffen stattfinden soll (Rats-Visitator) und vom Sekretär.
14.    Der Ständige Rat trifft sich wenigstens zweimal zwischen einer Versammlung und der nächsten.
15.    Es ist Aufgabe des STÄNDIGEN RATES:
    a) Über die treue Erfüllung der Natur und des Zieles der CEVIM zu wachen.
    b) Die Treffen der CEVIM zu planen, vorzubereiten und zu organisieren.
    c) Themen und Methoden zu approbieren, die von interprovinziellen Begegnungen         stammen, die von der CEVIM gefördert worden sind.
    d) Fragen zu lösen, die nicht auf das nächstfolgende Treffen der CEVIM verschoben         werden können und dabei die Visitatoren zu informieren.
    e) Den Bericht des Sekretärs zu studieren
    f.)Die Konten der CEVIM zu überprüfen und den Beitrag der Provinzen fastlegen.
    g) Die Teilnahme von Personen, die zu einem Treffen von CEVIM eingeladen     wurden, zu approbieren.

VII. DER PRÄSIDENT:

16.    Er ist ein Visitator, der von den Visitatoren, die Mitglied von CEVIM sind, gewählt wird. Eine Zweidrittel-Mehrheit im ersten und zweiten Wahlgang ist für seine Wahl erforderlich. Wenn so niemand im ersten oder zweiten Wahlgang gewählt wird, dann ist derjenige Visitator gewählt, der die absolute Mehrheit im dritten Wahlgang erreicht. Ist auch der dritte Wahlgang ergebnislos, so soll ein vierter und letzter Wahlgang stattfinden. An ihm nehmen als Kandidaten nur mehr die zwei Visitatoren teil, die im dritten Wahlgang die größte Anzahl der Stimmen erreicht haben. Derjenige Kandidat ist gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen erlangt hat.
17.    Der Präsident wird für drei Jahre gewählt und bleibt im Amt unter der Bedingung, dass er Visitator seiner Provinz bleibt. Unter derselben Bedingung kann er für weitere drei Jahre wieder gewählt werden.
18.    Es ist Aufgabe des Präsidenten:
a.    Die Tagesordnungspunkte zu überprüfen und zu approbieren, sowie das Material für das Studium der Themen der Treffen.
b.    Den Treffen vorzustehen und sie zu moderieren.
c.    Die Treffen der Konferenz einzuberufen.
d.    Über die Durchführung der erzielten Beschlüsse zu wachen.
e.    Die Visitatoren zu informieren und zu konsultieren, wenn zwischen einem Treffen der Konferenz und dem nächsten ein Thema von allgemeinem Interesse auftaucht.

VIII. DER VIZEPRÄSIDENT

19.    Der Vizepräsident wird unter den Visitatoren, die Mitglied von CEVIM sind, gewählt. Für die Wahl des Vizepräsidenten wird derselbe Wahlmodus verwendet, wie für den Präsidenten.
20.    Der Vizepräsident wird für drei Jahre gewählt und bleibt im Amt unter der Bedingung, dass er Visitator seiner Provinz bleibt. Unter derselben Bedingung kann er für weitere drei Jahre wieder gewählt werden.
21.    Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn im Fall seiner Abwesenheit oder falls er aus dem Amt scheidet. Wenn in der Zeit zwischen zwei ordentlichen Versammlungen das Amt des Vizepräsidenten vakant wird, ernennt der Präsident in den folgenden dreißig Tagen einen neuen Vizepräsidenten, nachdem er die Visitatoren befragt hat. In der folgenden Versammlung wird jedoch der Vizepräsident gewählt wie es im Artikel 19 vorgesehen ist.

IX. DER RATS-VISITATOR

22.    Er ist der Visitator der Provinz, in der das nächste Treffen der Konferenz stattfinden soll. Wenn aber die nächste Versammlung anlässlich der Generalversammlung oder des Treffens aller Visitatoren der Kongregation der Mission stattfindet, oder in der Provinz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten, wird der Rats-Visitator mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.

23.    Er gehört für ein Jahr zum STÄDIGEN RAT.

X. DER SEKRETÄR

24.    Er ist ein Mitbruder, kein Visitator, der von den Mitgliedern von CEVIM mit absoluter Mehrheit der Stimmen gewählt wird.

25.    Er wird für drei Jahre gewählt und kann für weitere drei Jahre wieder gewählt werden.

26.    Er nimmt am Ständigen Rat ohne Stimmrecht teil.


27.    Es ist Aufgabe des SEKRETÄRS der CEVIM:
a) Den Entwurf der Tagesordnung und die Materialien für das Studium der Themen vorbereiten und sie dem Präsidenten für die Approbation im Rat zu übergeben.
b) Den Mitgliedern der Konferenz, zumindest ein Monat vor dem Termin des Treffens die Tagesordnung und das Material für das Studium der Themen zu schicken.
c) Den Mitgliedern der Konferenz die gesamte Dokumentation zukommen zu lassen, die sie zu einem besseren Verständnis der Fragen benötigen.
d) Die Kommunikation mittels Computer zwischen den Mitgliedern von CEVIM zu organisieren und zu managen.
e) Das Protokoll der Treffen der Konferenz anzufertigen und an jedes Mitglied zu schicken.
f) Das Archiv mit der Dokumentation der Konferenz an einem Ort seiner Wahl mit dem Einverständnis des Permanenten Rates zu pflegen. Die gesamte Dokumentation soll dem Mitbruder, der ihm im Amt folgt, übergeben werden.
g) Den neu gewählten Visitatoren für eine effizientere Teilnahme an den Treffen der Konferenz Orientierung zu geben.
h) Die Finanzbuchhaltung der CEVIM unter der Verantwortung des Präsidenten zu führen.

XI. KOMMISSIONEN


28.    Um im Studium konkreter Themen voranzukommen, kann die CEVIM spezielle Aufgaben einer Arbeitskommission übertragen, die aus einigen ihrer Mitglieder gebildet wird.

XII. FINANZIELLE FRAGEN

29.    Die Ausgaben von CEVIM:
29.1 Die Kosten der Reise und des Aufenthaltes der Visitatoren für die Teilnahme an den Treffen der Konferenz übernimmt jede Provinz selber.
29.2. Die Spesen für den Ständigen Rat und des Sekretärs werden von den Beiträgen aller Provinzen getragen, die die CEVIM bilden.
29.3. Die Provinzen, die von der Zahlung eines Beitrages für die Generalkurie befreit sind, sind es auch für CEVIM.

30.    Eine gemeinsame Kassa, die vom CEVIM Sekretär verwaltet wird, soll die Ausgaben des Permanenten Rates abdecken. Er gibt von seiner Verwaltung der Versammlung Rechenschaft.

XIII. LETZTE BESTIMMUNG

31.    Das gegenwärtige Statut der Europäischen Visitatorenkonferenz der Kongregation der Mission, approbiert am 11. April 2005 kann durch dieselbe Konferenz mit einer Zweidrittelmehrheit von positiven Stimmen modifiziert werden.




    
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